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Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte, Lehrer, Soldaten
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Versicherung Dienstunfähigkeit Versichern gegen BUV Vergleich |
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Dienstunfähigkeitsversicherung für Feuerwehrbeamte mit echter Beamtenklausel und lebenslangem Pflegerenteschutz für Feuerwehrbeamte empfohlen von der Verbraucherberatung NRW
1. Es gilt die echte Beamtenklausel: Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen spezieller Feuerwehrdienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen als Berufsunfähigkeit. Bei Pflegebedürftigkeit bis zu 100% Mehrleistung Der Versicherer knüpft ohne „wenn und aber“ an die Entscheidung des Dienstherrn auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit an, auch dann wenn andere subjektive nicht-medizinische Gründe bei der Entscheidung des Dienstherrn eine Rolle gespielt haben. 2. Es ist die spezielle Feuerwehrdienstunfähigkeit versichert. Keine Begrenzung der Leistungen auf einen Zeitraum von nur bis zu 6 Jahren oder weniger, wie bei anderen Anbietern mit sich anschließender Verweisung auf eine andere Tätigkeit. 3. Eine Verweisung auf einen Zivilberuf als „Nichtbeamter“ ist nicht möglich. Dies ist absolut einzigartig auf dem Versicherungsmarkt. 4. Alle anderen Anbieter von Dienstunfähigkeitsversicherungen machen die Zahlung der Rente ausschließlich davon abhängig, das allein medizinische Gründe Ursache der Dienstunfähigkeit sind. Viele Versicherer bieten nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung an. Dann hat der Versicherte durch eigenes Attest, unabhängig von der Entscheidung des Dienstherrn eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50% zu beweisen. Gelingt das nicht ist er zwar dienstunfähig und bekommt dennoch keine Rente! Bei eingetretener Dienstunfähigkeit muss also nicht der zusätzliche Beweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbracht werden.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Beamte ungenügend. Nur eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit lebenslangen Pflegerentenschutz bietet guten Schutz für Feuerwehrbeamte, hier gibt es sie noch! Feuerwehrmänner Feuerwehrbeamte Feuerwehrmann Beamte Feuerwehr feuerwehrbeamter Berufsfeuerwehr Viele Versicherungen bieten für Beamte, keine „Dienstunfähigkeitsklausel", worin der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Dienstunfähigkeit ersetzt wird, oder –wenn überhaupt - machen sie die Dienstunfähigkeitsklausel davon abhängig, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlich aus medizinischen Gründen verursacht sein muss. Dies tun sie deshalb nicht, weil die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von Beamten oft nicht allein auf Grundlage der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgenommen wird. Vielmehr werden vom Dienstherrn oft auch andere, subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist Ermessenssache des Amtsarztes. So kann es durchaus sein, dass allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Dienstunfähigkeit begründen. Sieht man von unserem Bedingungswerk ab, gibt es derzeit keinen Versicherer mehr, der in seinem Bedingungswerk abverlangt, dass die Dienstunfähigkeit nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen eingetreten sein muß. Was von betroffenen Verbrauchern beklagt wird, deren Versicherer im DU-Fall nicht zahlen wollen, können Sie im Forum von Aerger E.V.(hier klicken) in beeindruckender Weise nachlesen. Es zeigt sich hier, dass die sonst auf dem Markt angebotenen Dienstunfähigkeitsklauseln so viele Haken und Ösen aufweisen, dass den Versicherern immer Auswege bleiben sich von der Leistung zu drücken, wovon diese auch Gebrauch machen, wie dort zu lesen steht.
Hier bekommen Sie den Top-Dienstunfähigkeitsschutz mit der echten Beamtenklausel:
Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner und spezieller Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.
Nicht zu verwechseln mit den Klauseln anderer Versicherer mit dieser Formulierung: Bei einem Beamten ist die Berufsunfähigkeit nachgewiesen, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen dauernder allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.« Anmerkung: Das besonders spitzfindig formulierte Beispiel einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel, und zwar wegen der Formulierung »ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes«; denn der die Dienstunfähigkeit feststellende Dienstherr ist in seiner Entscheidung zum einen nicht zwangsläufig an das amtsärztliche Gutachten gebunden und kann zum anderen die Dienstunfähigkeit auch aussprechen, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.
Die Untersuchung der von nur noch wenigen Versicherrn angebotenen Dienstunfähigkeitsklauseln macht Wie dargelegt, wird die DU-Klausel von vielen Versicherern – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht mehr angeboten. Es bleibt abzuwarten, ob sie in naher Zukunft gänzlich vom Markt verschwindet. Die Formulierung von »Pseudo-DU-Klauseln« führt eher zu Irritationen und Irreführung als zu Produkttransparenz und ist daher abzulehnen. Für den Beamten wird es immer schwieriger, ein gutes BU-Produkt mit einer DU-Klausel zu bekommen. Die interessierten Kunden müssen sich beeilen.
Wann sind Beamte dienstunfähig Vorübergehende Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat der Beamte/die Beamtin unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen - spätestens jedoch am 4. Tag - durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Auf Aufforderung hin muß er/sie sie durch einen Amtsarzt bestätigen lassen. Dauernd dienstunfähig ist der Beamte/die Beamtin, wenn er/sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Er/sie kann auch dann als dauernd dienstunfähig angesehen werden, wenn er/sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er/sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Für Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes und Justizvollzugsbeamte gilt eine besondere Regelung. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte/die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dauernd dienstunfähige Beamte / Beamtinnen auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen; dies soll durch Übertragung eines anderen Amtes innerhalb der Laufbahngruppe - auch mit zumutbarergeringerwertiger Tätigkeit - gegebenenfalls vermieden werden. LBG - §§ 36 und 77 bis 80, 107 bis 109
Untersuchung durch den Amts- oder Personalarzt. . |